für Schüler, die mit Abschluss der 10. Klasse keine Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erworben haben (§30 SchO RP)
für Schüler, die mit Abschluss der 10. Klasse keine Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erworben haben (§30 SchO RP)